Eintägige Auslandsreise: welcher Satz gilt
Hin und zurück an einem Tag: Dann gilt weder der Inlandssatz noch der volle Auslandssatz. Es gilt der mittlere Wert der amtlichen Übersicht — und der richtet sich nach dem Ort, an dem zuletzt gearbeitet wurde, nicht nach dem Startpunkt.
Stand: 08. August 2026
Zwei Fragen, in dieser Reihenfolge
Erste Frage: Entsteht überhaupt eine Pauschale? Für eine eintägige Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung verlangt § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Acht Stunden genau reichen nicht.
Zweite Frage: Welcher Betrag? Für Auslandstätigkeit treten länderweise Pauschbeträge an die Stelle der Inlandsbeträge (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Anzusetzen ist die Spalte für An- und Abreisetage — sie gilt zugleich für Abwesenheiten von mehr als acht Stunden je Kalendertag. Der 24-Stunden-Wert kommt bei einer eintägigen Reise nicht in Betracht, weil niemand ohne Übernachtung 24 Stunden abwesend sein kann.
Eintagessätze ab 1. Januar 2026 — Auszug aus der amtlichen Übersicht
| Land oder Ort | Eintägig, mehr als 8 Stunden |
|---|---|
| Österreich | 33,00 € |
| Niederlande | 39,00 € |
| Belgien | 40,00 € |
| Frankreich — Paris sowie Departments 77, 78, 91 bis 95 | 39,00 € |
| Frankreich — im Übrigen | 36,00 € |
| Schweiz — Bern | 55,00 € |
| Schweiz — im Übrigen | 47,00 € |
| Italien — Rom | 32,00 € |
| Italien — im Übrigen | 28,00 € |
| Polen — Warschau | 27,00 € |
| Spanien — Madrid | 28,00 € |
| Vereinigtes Königreich — London | 44,00 € |
| Vereinigtes Königreich — im Übrigen | 35,00 € |
| Dänemark | 50,00 € |
| Luxemburg — zugleich Auffangsatz für nicht gelistete Länder | 42,00 € |
Der Ort, der den Satz bestimmt
Bei einer eintägigen Auslandsreise ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend (BMF-Schreiben vom 5.12.2025). Wer morgens in Aachen startet, vormittags in Lüttich verhandelt und nachmittags in Maastricht, rechnet mit dem niederländischen Satz von 39 Euro — nicht mit dem belgischen und nicht mit dem deutschen.
Die Fahrtzeit im Inland ändert daran nichts. Sie zählt in die Abwesenheitsdauer, nicht in die Wahl des Satzes. Auch die Rückkehr nach Deutschland am selben Abend ist ohne Bedeutung: Der Tag bleibt ein Auslandstag.
Gestellte Mahlzeiten: gekürzt wird vom 24-Stunden-Wert
Das ist die Stelle, an der die meisten Eintagesabrechnungen kippen. Die Kürzung beträgt 20 Prozent für ein Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen — bezogen auf die für den Tag maßgebende 24-Stunden-Pauschale, nicht auf den angesetzten Eintagesbetrag (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).
Ein Beispiel: Termin in Rotterdam, mehr als acht Stunden unterwegs, der Gastgeber lädt zum Mittagessen. Angesetzt werden 39 Euro. Gekürzt wird um 40 Prozent von 58 Euro, also um 23,20 Euro. Es bleiben 15,80 Euro. Gekürzt wird auch dann, wenn die Mahlzeit nicht eingenommen wurde; maximal bis auf null, nie ins Minus.
Die vier Fehler, die bei Eintagesreisen wiederkehren
Trägt nicht: Der Inlandssatz von 14 Euro wird angesetzt, weil die Reise „ja nur einen Tag" gedauert hat. Für Auslandstätigkeit gelten die Auslandsbeträge.
Trägt nicht: Der 24-Stunden-Wert wird angesetzt, weil er in der Tabelle zuerst steht. Ohne Übernachtung ist die Spalte für An- und Abreisetage die richtige.
Trägt nicht: Der Satz wird nach dem Startland gewählt. Maßgebend ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland.
Trägt nicht: Bei exakt acht Stunden Abwesenheit wird eine Pauschale gezahlt. Das Gesetz verlangt mehr als acht Stunden.
Trägt: Abfahrts- und Rückkehrzeit werden mit Uhrzeit dokumentiert. An dieser Zahl hängt bei Eintagesreisen die gesamte Pauschale.
Was bei einer Eintagesreise zusätzlich anfällt — und was nicht
- Fahrtkosten: die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer mit dem Pkw, 0,20 Euro mit jedem anderen motorbetriebenen Fahrzeug (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG). Gezählt werden Hin- und Rückfahrt.
- Reisenebenkosten: Parkgebühren, Straßenbenutzung, Gepäckaufbewahrung, beruflich veranlasste Telekommunikation (BMF 25.11.2020 Rz. 129). Sie sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
- Übernachtungskosten: entfallen. Ohne Übernachtung gibt es auch keinen Übernachtungspauschbetrag.
- Die Dreimonatsfrist gilt auch hier: Ab dem vierten Monat an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte entfällt die Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG).
Ob eine Fahrt eine Auswärtstätigkeit ist oder der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte, entscheidet die arbeitsrechtliche Zuordnung im Einzelfall (§ 9 Abs. 4 EStG). Bei Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern mit festem Einsatzort im Nachbarland ist das die erste Frage, nicht die letzte.
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- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG — eintägige Auswärtstätigkeit, mehr als 8 Stunden Abwesenheit
- § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG — länderweise Pauschbeträge, 80 Prozent des Auslandstagegeldes für An- und Abreisetage und für mehr als 8 Stunden
- § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG — Kürzung von der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale
- BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Pauschbeträge ab 1.1.2026, letzter Tätigkeitsort im Ausland
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG — Fahrtkosten mit 0,30 bzw. 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 129 und 130 — Reisenebenkosten und ihr Nachweis
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Häufige Fragen
- Welchen Betrag setze ich bei einer eintägigen Reise nach Wien an?
- Den österreichischen Satz für An- und Abreisetage von 33 Euro, sofern die Abwesenheit mehr als acht Stunden betragen hat. Der 24-Stunden-Wert von 50 Euro setzt eine Übernachtung voraus und kommt bei einer Eintagesreise nicht in Betracht.
- Ich war in zwei Ländern. Welcher Satz gilt?
- Der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland (BMF-Schreiben vom 5.12.2025). Nicht der des Startlandes, nicht der höhere von beiden und kein Durchschnitt.
- Gibt es eine Pauschale, wenn ich weniger als acht Stunden im Ausland war?
- Nein. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG verlangt eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Fahrtkosten und Reisenebenkosten bleiben davon unberührt.
- Der Kunde hat mich zum Essen eingeladen — muss ich kürzen?
- Gekürzt wird, wenn die Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt wurde. Dann greifen 40 Prozent der maßgebenden 24-Stunden-Pauschale. Ob eine Einladung des Geschäftspartners eine solche Gestellung ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Kanzlei.
- Was gilt, wenn die Reise nach Mitternacht endet?
- Dann ist die Reise nicht mehr eintägig im Sinne der Tabelle. Die Abwesenheitszeiten beider Kalendertage werden zusammengerechnet, und die Pauschale entsteht einmal — für den Tag mit dem überwiegenden Abwesenheitsanteil (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG).
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