Einsatzwechseltätigkeit: Fahrtkosten ohne erste Tätigkeitsstätte
Einsatzwechseltätigkeit ist kein Begriff des heutigen Gesetzes mehr. Die Lage dahinter gibt es weiterhin: Montage, Bau, Service, Pflege — Menschen, die jeden Tag woanders arbeiten. Für sie entscheidet ein einziger Punkt, nämlich ob eine erste Tätigkeitsstätte besteht.
Stand: 07. August 2026
Der Bezugspunkt heißt erste Tätigkeitsstätte
Seit der Neuordnung des Reisekostenrechts hängt alles an § 9 Abs. 4 EStG. Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der die oder der Beschäftigte dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung; fehlt sie, richtet sich die Einordnung nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit.
Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, gibt es auch keinen Arbeitsweg im Sinne der Entfernungspauschale. Jede Fahrt zum Einsatzort ist dann eine auswärtige berufliche Tätigkeit: Abgerechnet werden die tatsächlichen Aufwendungen oder wahlweise der pauschale Kilometersatz, und zwar für jeden gefahrenen Kilometer, hin und zurück (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, BMF 25.11.2020 Rz. 37).
Welcher Satz in welcher Konstellation gilt
| Konstellation | Wie gerechnet wird | Satz |
|---|---|---|
| Keine erste Tätigkeitsstätte, wechselnde Einsatzorte | gefahrene Kilometer, hin und zurück | 0,30 EUR je km |
| Motorrad oder Motorroller auf derselben Fahrt | gefahrene Kilometer | 0,20 EUR je km |
| Täglich derselbe Sammelpunkt, Fahrt von zu Hause dorthin | Entfernungskilometer, einfache Strecke | 0,38 EUR je km |
| Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Fahrt zum nächstgelegenen Zugang | Entfernungskilometer, einfache Strecke | 0,38 EUR je km |
| Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets | gefahrene Kilometer | 0,30 EUR je km |
Die beiden Ausnahmen, die alles drehen
Auch ohne erste Tätigkeitsstätte gibt es zwei Fälle, in denen die Fahrt wie ein Arbeitsweg behandelt wird. Der erste ist der Sammelpunkt: Wer nach arbeitsrechtlicher Festlegung dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufsuchen soll — den Betriebshof, den Treffpunkt für die Kolonne —, rechnet die Fahrt von der Wohnung dorthin nach der Entfernungspauschale ab (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Der zweite ist das weiträumige Tätigkeitsgebiet: Für die Fahrt zum nächstgelegenen Zugang gilt dasselbe (Satz 4).
Entscheidend ist, was diese Ausnahmen nicht bewirken. Sie machen den Sammelpunkt nicht zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie betreffen nur die Fahrtkosten. Die Verpflegungspauschale bleibt unberührt, denn dafür zählt allein die Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte — und eine solche gibt es in dieser Konstellation nicht.
Der Satz für den Arbeitsweg ist zum 1. Januar 2026 gestiegen: 0,38 EUR je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, gedeckelt auf 4.500 EUR im Kalenderjahr, höher bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der Dienstreisesatz von 0,30 EUR ist unverändert geblieben.
Verpflegung: die Dreimonatsfrist läuft oft gar nicht an
Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Die Frist beginnt aber erst, wenn dort an mindestens drei Tagen pro Woche gearbeitet wird; bei höchstens zwei Tagen läuft sie nicht an (BMF 25.11.2020 Rz. 55). Bei ständig wechselnden Einsatzorten wird sie deshalb häufig nie erreicht.
Wo sie läuft, läuft sie streng. Eine Unterbrechung führt nur zum Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert; der Grund ist unerheblich, Urlaub und Krankheit zählen mit (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG, BMF Rz. 54). Nach Fristablauf weiter gezahlte Pauschalen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (BMF Rz. 59).
Zwei Abgrenzungen ergänzen das Bild: Mehrere ortsfeste Einrichtungen innerhalb eines Werks- oder Betriebsgeländes sind eine großräumige Tätigkeitsstätte, Einrichtungen verschiedener Auftraggeber dagegen mehrere — auch bei räumlicher Nähe (BMF Rz. 53). Bei Tätigkeit auf Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen findet die Dreimonatsfrist keine Anwendung (BMF Rz. 56).
Was in dieser Konstellation regelmäßig schiefgeht
Trägt nicht: Für alle Auswärtstätigen pauschal die Entfernungspauschale ansetzen, weil das in der Lohnabrechnung einfacher ist. Ohne erste Tätigkeitsstätte ist jede Fahrt eine Dienstreise.
Trägt nicht: Aus einem täglich angefahrenen Sammelpunkt eine erste Tätigkeitsstätte machen. Die Fahrtkosten werden wie ein Arbeitsweg behandelt, die Verpflegungspauschale bleibt bestehen.
Trägt nicht: Nach drei Monaten an derselben Einsatzstelle weiter Verpflegungspauschalen zahlen. Ab dem vierten Monat ist der volle Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn — der Fehler summiert sich über Monate, bevor er auffällt.
Trägt: Die Zuordnung je Rolle schriftlich festlegen, datieren und bei Änderungen fortschreiben. Sie ist die Grundlage jeder Abrechnung in dieser Gruppe und der erste Punkt, den eine Prüfung anfasst.
Ob eine erste Tätigkeitsstätte besteht, ein Sammelpunkt vorliegt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet, ist eine Frage des Einzelfalls und der vertraglichen Festlegungen. Die Einordnung wirkt auf ganze Beschäftigtengruppen und gehört deshalb vor die Abrechnung, nicht danach.
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- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 9 Abs. 4 EStG — erste Tätigkeitsstätte und ihre Zuordnung
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG — Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit, Sammelpunkt und weiträumiges Tätigkeitsgebiet
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG — Entfernungspauschale 0,38 EUR ab 1.1.2026, Höchstbetrag 4.500 EUR
- § 5 Abs. 1 und 2 BRKG — Wegstreckenentschädigung 0,20 EUR und 0,30 EUR
- § 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG — Dreimonatsfrist und Unterbrechung
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 37, 53, 54, 55, 56, 59
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gibt es die Einsatzwechseltätigkeit steuerlich noch?
- Als Begriff nicht mehr. Das Gesetz stellt heute auf die erste Tätigkeitsstätte ab (§ 9 Abs. 4 EStG). Der Sachverhalt ist geblieben: Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat, ist bei jedem Einsatz auswärts tätig und rechnet nach Reisekostengrundsätzen ab.
- Welcher Kilometersatz gilt bei ständig wechselnden Einsatzorten?
- Angesetzt werden die tatsächlichen Aufwendungen oder wahlweise der pauschale Satz: 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer für den Pkw, 0,20 EUR für andere motorbetriebene Fahrzeuge (§ 5 BRKG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Gezählt werden Hin- und Rückfahrt, nicht die einfache Entfernung.
- Was ist ein Sammelpunkt?
- Ein Ort, den Beschäftigte ohne erste Tätigkeitsstätte nach arbeitsrechtlicher Festlegung dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich aufsuchen sollen, etwa ein Betriebshof oder ein fester Treffpunkt. Für die Fahrt von der Wohnung dorthin gilt die Entfernungspauschale entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Eine erste Tätigkeitsstätte entsteht dadurch nicht.
- Bekommen Auswärtstätige ohne erste Tätigkeitsstätte Verpflegungspauschalen?
- Ja, nach denselben Regeln wie alle anderen: 28 EUR am vollen Kalendertag, 14 EUR am An- und Abreisetag sowie bei mehr als acht Stunden Abwesenheit an einem Tag. Begrenzt wird das durch die Dreimonatsfrist, die aber erst anläuft, wenn dieselbe Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen pro Woche aufgesucht wird.
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