Eigenbeleg: Bis zu welchem Betrag ist er zulässig?
Die kurze Antwort lautet: Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für Eigenbelege. Die längere Antwort erklärt, warum trotzdem alle nach einer Zahl suchen — und welche Grenze in Wahrheit gemeint ist.
Stand: 07. August 2026
Warum keine Grenze existiert
Weder die Abgabenordnung noch die GoBD noch ein BMF-Schreiben nennen einen Betrag, ab dem ein Eigenbeleg unzulässig wäre. Die GoBD knüpfen die Zulässigkeit an eine Bedingung, nicht an eine Summe: „Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden" (Rz. 61).
Entscheidend ist damit nicht die Höhe, sondern zweierlei: ob der Geschäftsvorfall zweifelsfrei nachgewiesen ist und warum ein Fremdbeleg fehlt. Ein Eigenbeleg über 15 Euro Parkgebühr ohne Quittung ist unauffällig. Ein Eigenbeleg über 4.000 Euro wirft die Frage auf, warum bei dieser Summe niemand eine Rechnung ausgestellt hat.
Woher die 250 Euro kommen
Die Zahl, die in Suchergebnissen als „Eigenbeleg-Grenze" auftaucht, gehört zu einem anderen Thema. § 33 UStDV regelt die Kleinbetragsrechnung: Bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro brutto genügen vier Angaben statt der zehn Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG.
Das ist eine Erleichterung für Rechnungen, die ein Dritter ausstellt — nicht für Belege, die Sie selbst schreiben. Ein Eigenbeleg wird durch die 250-Euro-Grenze weder zulässiger noch unzulässiger. Die Grenze besteht seit dem 1. Januar 2017 unverändert.
Ebenfalls verwechselt wird die Bewirtung: Dort verlangt das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 bei Rechnungen über 250 Euro zusätzliche Angaben — Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, fortlaufende Rechnungsnummer und den Namen des Bewirtenden. Auch das betrifft die Rechnung des Bewirtungsbetriebs, nicht den Eigenbeleg.
Die Grenzen, die es wirklich gibt
| Regel | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kleinbetragsrechnung: vier Pflichtangaben genügen | bis 250 € | § 33 UStDV |
| Bewirtungsrechnung: zusätzliche Pflichtangaben | über 250 € | BMF 19.11.2025, Rn. 3–12 |
| Eigenbeleg: gesetzliche Höchstgrenze | keine | GoBD Rz. 61 |
Was mit dem Betrag tatsächlich wächst
Trägt nicht: Der entgangene Vorsteuerabzug. Er hängt am Betrag: Ohne Rechnung nach §§ 14, 14a UStG gibt es keinen Abzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Bei 20 Euro ist das ein Rundungsposten, bei 2.000 Euro nicht.
Trägt nicht: Der Erklärungsdruck zum Empfänger. Je höher die Summe, desto eher wird die Finanzbehörde von § 160 AO Gebrauch machen und die genaue Benennung des Empfängers verlangen.
Trägt nicht: Die Auffälligkeit in der Prüfung. Der Eigenbeleg ist systematisch die Ausnahme. Ein Ordner voller Eigenbelege ist ein Schwerpunkt, auch wenn jeder einzelne für sich sauber ist.
Trägt: Was nicht wächst: die formalen Anforderungen. Ein Eigenbeleg über 800 Euro braucht dieselben Angaben wie einer über 8 Euro — nur wird bei 800 Euro genauer hingesehen, ob sie stimmen.
Die brauchbare Faustregel
Statt nach einer Grenze zu suchen, prüfen Sie die Gegenprobe: Hätte es für diesen Vorgang üblicherweise eine Rechnung gegeben? Bei Trinkgeld, Parkuhr, Münzautomat und Automatenkauf lautet die Antwort nein — dort ist der Eigenbeleg der einzige mögliche Nachweis, unabhängig vom Betrag.
Bei Leistungen, für die jeder Anbieter eine Rechnung schreibt, lautet die Antwort ja. Dann ist der Eigenbeleg kein Ersatz für die Rechnung, sondern ein Hinweis darauf, dass die Rechnung noch fehlt. Fordern Sie sie an, statt den Vorgang mit einem Eigenbeleg zu schließen.
Ob ein einzelner Eigenbeleg anerkannt wird, entscheidet sich am Einzelfall und an der Gesamtsituation der Buchführung. Eine Betragsgrenze, auf die Sie sich berufen könnten, gibt es dabei nicht.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- GoBD Rz. 61 — Eigenbeleg als Ausnahme vom Fremdbelegprinzip, ohne Betragsgrenze
- § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro, vier Pflichtangaben
- § 14 Abs. 4 UStG — die zehn Pflichtangaben einer Rechnung
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Vorsteuerabzug nur mit Rechnung
- § 160 AO — Benennung des Gläubigers oder Zahlungsempfängers
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 3–12 — Bewirtungsrechnungen über 250 Euro
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gilt für Eigenbelege eine Grenze von 150 oder 250 Euro?
- Nein. Für den Eigenbeleg selbst existiert keine Betragsgrenze. Die 250 Euro stammen aus § 33 UStDV und betreffen Kleinbetragsrechnungen, also Rechnungen Dritter mit reduzierten Pflichtangaben. Eine 150-Euro-Grenze für Eigenbelege gibt es in den hier ausgewerteten Vorschriften nicht.
- Darf ich einen Eigenbeleg über 1.000 Euro schreiben?
- Rechtlich hindert Sie daran keine Norm. Praktisch sollten Sie in dieser Größenordnung dokumentieren, warum kein Fremdbeleg zu beschaffen war, und den Zahlungsempfänger besonders genau benennen — § 160 AO erlaubt sonst die Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Der Vorsteuerabzug entfällt in jedem Fall.
- Wie viele Eigenbelege sind zu viele?
- Auch dafür gibt es keine Zahl. Der Maßstab ist das Verhältnis: Die GoBD sehen den Eigenbeleg als Ausnahme vom Fremdbelegprinzip (Rz. 61). Wenn Eigenbelege in einer Kostenart zur Regel werden, ist nicht der einzelne Beleg das Problem, sondern der Prozess dahinter.
- Ändert die Höhe etwas an den nötigen Angaben?
- Nein. Datum, Empfänger, Leistung, betrieblicher Anlass, Betrag, Erstellungsdatum und die Verknüpfung mit der Buchung werden unabhängig vom Betrag gebraucht. Was sich ändert, ist die Genauigkeit, mit der eine Prüfung diese Angaben nachvollzieht.
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