Die einheitliche digitale Schnittstelle und ihre Sanktionen
Die Betriebsprüfung will Daten nicht mehr ansehen, sondern auswerten. § 147b AO ist die Norm, mit der die Verwaltung dafür Formate vorgeben kann — und § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO die Norm, die eine unbrauchbare Lieferung teuer macht.
Stand: 08. August 2026
Was § 147b AO ist — und was er nicht ist
§ 147b AO ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft, eingeführt durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz. Die Vorschrift ist selbst keine Formatvorgabe, sondern eine Verordnungsermächtigung: Sie erlaubt es, einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten festzulegen.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Solange jedes System sein eigenes Exportformat mitbringt, kostet jede Prüfung Vorarbeit auf beiden Seiten. Praktische Vorbilder gibt es bereits — die Digitale LohnSchnittstelle für die Lohnkonten und die DSFinV-K für Kassensysteme. Beide zeigen, worauf eine solche Schnittstelle hinausläuft: ein festgelegter Satz von Dateien mit festgelegten Feldern, nicht ein beliebiger Datenbankauszug.
Vom allgemeinen Datenzugriff ist das zu trennen. Das Recht auf Datenzugriff steht in § 147 Abs. 6 AO und kennt drei Varianten: den unmittelbaren Nur-Lesezugriff, die mittelbare Auswertung nach Vorgaben der Behörde und die Datenträgerüberlassung. Welche verlangt wird, entscheidet die Finanzbehörde nach Ermessen.
Die einheitliche digitale Schnittstelle setzt eine Ebene tiefer an. Sie bestimmt nicht, ob geliefert wird, sondern in welcher Form. Für die Datenträgerüberlassung verlangt GoBD Rz. 176 ohnehin, dass alle zur Auswertung notwendigen Struktur- und Herkunftsinformationen in maschinell auswertbarer Form beiliegen und das Einlesen ohne Installation von Fremdsoftware bei der Finanzbehörde möglich ist.
Auch der mittelbare Zugriff ist seit dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 formatbezogen: Die nach den Vorgaben der Behörde erstellte Auswertung ist im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung zu stellen — oder es ist anschließend ein Nur-Lesezugriff darauf zu ermöglichen. Ein PDF mit dem Ergebnis ist keine maschinell auswertbare Bereitstellung.
Was fehlende oder unbrauchbare Daten auslösen können
| Folge | Rahmen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beweiskraft der Buchführung kann entfallen, wenn Daten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle bereitstehen | kein Betrag | § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO |
| Verzögerungsgeld | 2.500 bis 250.000 € | § 146 Abs. 2c AO |
| Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen mit Mitwirkungsverzögerungsgeld | nach Ermessen | § 200a AO |
| Wegfall der Richtigkeitsvermutung öffnet den Weg zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen | nach Ermessen | § 158 Abs. 1 und 2 AO |
| Hilfsmittel zur Lesbarmachung | auf eigene Kosten | § 147 Abs. 5 AO |
Warum § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO die schärfere Norm ist
Ein Verzögerungsgeld ist ein Betrag. Der Wegfall der Beweiskraft ist ein Verfahrenswechsel. § 158 Abs. 1 AO stellt Buchführung und Aufzeichnungen unter eine Richtigkeitsvermutung; entfällt sie, verschiebt sich die gesamte Prüfung — von der Frage, ob die Zahlen stimmen, zur Frage, was die Behörde stattdessen ansetzt.
Nummer 2 des zweiten Absatzes knüpft diesen Wegfall ausdrücklich daran, dass die Daten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Der Exportweg ist damit keine technische Nebenfrage, sondern eine Ordnungsmäßigkeitsanforderung mit eigener Rechtsfolge.
Fragen, die Sie an ein System stellen sollten
- Lassen sich die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten exportieren — samt Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten und den Verknüpfungen zwischen ihnen?
- Liegen die Struktur- und Herkunftsinformationen maschinell auswertbar bei, sodass die Finanzbehörde ohne Fremdsoftware einlesen kann (GoBD Rz. 176)?
- Bleibt der Export über die gesamte Aufbewahrungsfrist möglich — auch nach einem Systemwechsel oder einer Stilllegung?
- Lässt sich der Zugriff auf nicht aufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis nach § 102 AO unterliegende Daten begrenzen (GoBD Rz. 172)?
- Bleiben elektronisch empfangene Belege im Ursprungsformat erhalten? Bei E-Rechnungen genügt der strukturierte Teil, aber er darf nicht durch eine Formatumwandlung gelöscht werden (GoBD Rz. 125, Beispiel 10, und Rz. 131 n. F.).
Vier Punkte, die in der Praxis übersehen werden
Trägt nicht: Für versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot (GoBD Rz. 172). Die Auswahl vor der Übergabe lässt sich nachträglich nicht korrigieren.
Trägt nicht: Die Finanzbehörde darf bei der Datenträgerüberlassung nicht selbst herunterladen und keine Sicherungen kopieren (GoBD Rz. 167, 168). Die Zusammenstellung bleibt Ihre Aufgabe — und Ihr Zeitaufwand.
Trägt nicht: Ein Nur-Lesezugriff aus der Ferne ist ausgeschlossen (GoBD Rz. 165). Ein Cloud-System entbindet nicht davon, den Zugriff vor Ort oder die Lieferung zu organisieren.
Trägt: Die Auswertung beim mittelbaren Zugriff darf ein beauftragter Dritter übernehmen — die Kanzlei oder ein Dienstleister (GoBD Rz. 166 n. F.).
Kassen: der Fall, in dem es bereits konkret ist
Für elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion ist die DSFinV-K der etablierte Datensatz. Dazu kommt seit dem 1. Januar 2025 die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO über ELSTER: Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme lief die Frist bis zum 31. Juli 2025, ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.
Wer eine Kasse betreibt, hat den Export also nicht mehr in der Hand: Format, Meldeweg und Frist sind vorgegeben. Für die übrigen Bereiche ist das der Weg, auf den § 147b AO zeigt.
Welche Datensatzbeschreibungen für Ihre Branche und Ihre Systeme im konkreten Prüfungszeitraum gelten, ist eine Frage des Einzelfalls. Klären Sie vor einer Prüfung mit Ihrer Kanzlei, welche Exporte verlangt werden können und wer sie erzeugt.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 147b AO — Verordnungsermächtigung für einheitliche digitale Schnittstellen, eingeführt durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz
- § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO — Wegfall der Beweiskraft bei fehlender Bereitstellung nach der einheitlichen digitalen Schnittstelle
- § 146 Abs. 2c AO und § 200a AO — Verzögerungsgeld, qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
- § 147 Abs. 5 und Abs. 6 AO — Lesbarmachung auf eigene Kosten, Datenzugriff
- GoBD Rz. 165, 167, 168, 172, 176 — Zugriffsarten, Zugriffsbegrenzung, Strukturinformationen
- GoBD Rz. 166 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14.07.2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088 — mittelbarer Datenzugriff
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Was ist die einheitliche digitale Schnittstelle?
- Eine Verordnungsermächtigung in § 147b AO, seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Sie erlaubt es, einheitliche Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Daten festzulegen. Praktische Vorbilder sind die Digitale LohnSchnittstelle und die DSFinV-K für Kassensysteme.
- Was ist die DSFinV-K?
- Die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme — der festgelegte Datensatz, in dem Kassendaten für die Prüfung bereitzustellen sind. Sie ist das bekannteste Beispiel dafür, wie eine einheitliche digitale Schnittstelle in der Praxis aussieht.
- Was passiert, wenn wir die Daten nicht im geforderten Format liefern?
- Nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO kann die Beweiskraft der Buchführung entfallen, wenn die Daten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Daneben kommen ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 € (§ 146 Abs. 2c AO), ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen mit Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 200a AO) und eine Schätzung in Betracht.
- Reicht ein Export als Tabelle oder PDF?
- Für die Datenträgerüberlassung verlangt GoBD Rz. 176 alle zur Auswertung notwendigen Struktur- und Herkunftsinformationen in maschinell auswertbarer Form; das Einlesen muss ohne Installation von Fremdsoftware möglich sein. Ein PDF erfüllt das nicht. Auch beim mittelbaren Zugriff ist die Auswertung seit dem 14. Juli 2025 maschinell auswertbar bereitzustellen oder anschließend im Nur-Lesezugriff zu öffnen.
- Wer trägt die Kosten für die Bereitstellung?
- Der Steuerpflichtige. § 147 Abs. 5 AO verpflichtet ihn, die Hilfsmittel zur Lesbarmachung auf eigene Kosten zu stellen. Das ist ein Grund, die Exportfähigkeit vor der Systemauswahl zu prüfen und nicht während der Prüfung.
Belege rein. Buchungen raus.
Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.
- Verzögerungsgeld: was eine verweigerte Auskunft kostet2.500 bis 250.000 Euro nach § 146 Abs. 2c AO. Wie sich das Verzögerungsgeld vom Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO unterscheidet.
- Aufbewahrungsfrist für VerträgeVerträge haben keine eigene Frist. Sechs, acht oder zehn Jahre entscheiden sich daran, ob nach dem Vertrag gebucht wird — und ob er die Bücher erklärt.
- Aufbewahrungsfrist für Bilanz und JahresabschlussZehn Jahre, und die Verkürzung auf acht gilt hier gerade nicht. Wann die Frist beginnt und warum ein Papierabschluss nicht ersetzend gescannt werden darf.