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Dauerfristverlängerung: einen Monat mehr

Einen Monat mehr für die Voranmeldung und einen Monat mehr für die Zahlung — mehr ist die Dauerfristverlängerung nicht. Monatszahler bezahlen sie mit einer Sondervorauszahlung, und drei Fristen im selben Kalender verlängert sie gerade nicht.

Stand: 08. August 2026

Was § 46 UStDV genau verlängert

Die Dauerfristverlängerung ist kein Entgegenkommen im Einzelfall. § 46 UStDV formuliert einen Anspruch: Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt sie.

Verlängert werden zwei Fristen, und zwar beide: die Abgabe und die Zahlung. Aus dem zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG) wird der zehnte Tag des übernächsten Monats. Die Voranmeldung für Juli ist damit nicht am 10. August fällig, sondern am 10. September — und die Vorauszahlung ebenso.

§ 108 Abs. 3 AO gilt daneben unverändert: Fällt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Was die Verlängerung erfasst — und was nicht

PflichtRegelfristmit DauerfristverlängerungFundstelle
Umsatzsteuer-Voranmeldung, Monatszahler10. des Folgemonats10. des übernächsten Monats§ 18 Abs. 1 UStG, § 46 UStDV
Zahlung der Vorauszahlungam Tag der Voranmeldungeinen Monat später§ 18 Abs. 1 UStG, § 46 UStDV
Umsatzsteuer-Voranmeldung, Quartalszahler10. nach Quartalsendeeinen Monat später§ 18 Abs. 1 und 2 UStG, § 46 UStDV
Sondervorauszahlung, nur Monatszahlerentfälltein Elftel der Vorjahresvorauszahlungen§ 46 und § 47 UStDV
Zusammenfassende Meldung25. nach Ablauf des Meldezeitraumsunverändert§ 18a Abs. 1 UStG
Lohnsteuer-Anmeldung10. des Folgemonatsunverändert§ 41a Abs. 1 EStG

Die Sondervorauszahlung: der Preis für den Monat

§ 46 UStDV knüpft die Verlängerung bei Unternehmen, die monatlich voranmelden, an eine Auflage: Sie ist unter der Bedingung zu gewähren, dass eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet wird. Quartalszahler brauchen sie nicht — für sie ist die Verlängerung ohne Vorleistung zu haben.

Die Höhe steht in § 47 UStDV: ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Wer im Vorjahr nicht ganzjährig tätig war, rechnet nach derselben Vorschrift auf eine Jahressumme um; bei einer Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Jahr wird geschätzt.

Verloren ist das Geld nicht. § 48 Abs. 4 UStDV rechnet die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums an — also im Dezember. Wirtschaftlich ist sie damit ein zinsloser Vorschuss über elf Monate und keine zusätzliche Steuer.

Was trägt und was nicht

Trägt: Rechtzeitig beantragen: § 48 Abs. 1 UStDV verlangt den Antrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voranmeldung abzugeben ist, für die die Verlängerung erstmals gelten soll. Für Monatszahler ab Januar ist das der 10. Februar, für Quartalszahler ab dem ersten Quartal der 10. April.

Trägt: Einmal beantragen genügt. Die Verlängerung wirkt fort und muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden; Monatszahler haben die Sondervorauszahlung jedoch für jedes Kalenderjahr neu zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 UStDV).

Trägt nicht: Die Verlängerung auf die Zusammenfassende Meldung übertragen. Deren Frist steht in § 18a Abs. 1 UStG und bleibt der 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Dasselbe gilt für die Lohnsteuer-Anmeldung nach § 41a Abs. 1 EStG.

Trägt nicht: Die Sondervorauszahlung schuldig bleiben. Sie ist die Auflage, unter der die Verlängerung steht (§ 46 UStDV); die Fristverlängerung ist zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Trägt nicht: Die Belegerfassung um denselben Monat verschieben. Die GoBD-Fristen laufen unabhängig weiter: unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen in die Grundaufzeichnungen (Rz. 47), zwischen Erfassung und Buchung höchstens bis zum Ablauf des Folgemonats (Rz. 52).

Der Fehler, den die Verlängerung erst erzeugt

Ein Monat mehr Zeit für die Anmeldung ist kein Monat mehr Zeit für die Buchhaltung. Die Voranmeldung ist das Ergebnis der Buchungen, und die Fristen dafür stehen in den GoBD, nicht in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Wer den gewonnenen Monat hinten anhängt, verschiebt nur den Stichtag, an dem dieselben Belege fehlen.

In der Praxis zeigt sich das an zwei Stellen: an Eingangsrechnungen, die noch in einem Freigabelauf hängen, und an Kreditkartenabrechnungen, zu denen einzelne Belege fehlen. Beides verschiebt den Vorsteuerabzug, nicht die Frist. Der Abzug setzt voraus, dass eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) — wer den Beleg im September nachreicht, zieht die Vorsteuer im September.

Der gewonnene Monat gehört deshalb an den Anfang der Kette: Belege früher vollständig, nicht Anmeldung später.

Ob Ihr Betrieb monatlich oder vierteljährlich voranmeldet, richtet sich nach der Steuer des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 UStG); ein Vorsteuerüberschuss kann nach § 18 Abs. 2a UStG die Wahl des Kalendermonats eröffnen. Für neu gegründete Betriebe gelten eigene, in der Vergangenheit mehrfach befristet geänderte Regeln — das gehört vor dem ersten Antrag mit der Kanzlei geklärt.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 46 UStDV — Anspruch auf Verlängerung um einen Monat, Auflage der Sondervorauszahlung, Widerruf bei gefährdetem Steueranspruch
  • § 47 UStDV — Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Vorauszahlungen des Vorjahres, Umrechnung und Schätzung
  • § 48 Abs. 1 und Abs. 4 UStDV — Antragsfrist und elektronische Übermittlung, Anrechnung im letzten Voranmeldungszeitraum
  • § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a UStG — Zehntagesfrist, Voranmeldungszeitraum nach der Vorjahressteuer, Wahl des Kalendermonats bei Vorsteuerüberschuss
  • § 18a Abs. 1 UStG, § 41a Abs. 1 EStG und § 108 Abs. 3 AO — Fristen, die die Verlängerung nicht erfasst, und die Verschiebung auf den nächsten Werktag
  • GoBD Rz. 47 und 52 sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG — Erfassungsfristen und Rechnungsbesitz als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie lange gilt die Dauerfristverlängerung?
Sie wirkt fort und muss nicht jährlich neu beantragt werden (§ 48 UStDV). Monatszahler haben die Sondervorauszahlung allerdings für jedes Kalenderjahr neu zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Die Fristverlängerung ist zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 UStDV).
Wie hoch ist die Sondervorauszahlung?
Ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 UStDV). Sie betrifft nur Unternehmen, die monatlich voranmelden. Angerechnet wird sie bei der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (§ 48 Abs. 4 UStDV).
Bis wann muss ich die Dauerfristverlängerung beantragen?
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voranmeldung abzugeben ist, für die sie erstmals gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV). Für Monatszahler mit Beginn im Januar ist das der 10. Februar, für Quartalszahler mit Beginn im ersten Quartal der 10. April. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.
Gilt die Verlängerung auch für die Zusammenfassende Meldung?
Nein. § 46 UStDV verlängert die Fristen für Voranmeldungen und Vorauszahlungen. Die Zusammenfassende Meldung ist unverändert bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 UStG), die Lohnsteuer-Anmeldung bleibt beim zehnten Tag (§ 41a Abs. 1 EStG).
Bringt die Verlängerung einen Liquiditätsvorteil?
Bei Quartalszahlern verschiebt sich die Zahlung um einen Monat, ohne dass eine Sondervorauszahlung anfällt. Bei Monatszahlern verschiebt sich ebenfalls jede Zahlung um einen Monat, dafür liegt ein Elftel der Vorjahresvorauszahlungen bis zur Dezember-Anmeldung beim Finanzamt. Ob unter dem Strich ein Vorteil bleibt, hängt vom Verlauf Ihrer Zahllast über das Jahr ab.

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