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Aufbewahrungsfrist für Steuerbescheide

Für Steuerbescheide gibt es keine eigene Frist im Gesetz. Sie fallen unter die sonstigen Unterlagen und tragen damit sechs Jahre. Praktisch entscheidet aber nicht diese Frist, sondern die Frage, ob der Steuerfall noch offen ist — und die kann Jahre länger laufen.

Stand: 08. August 2026

Die Einordnung

§ 147 Abs. 1 AO zählt die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen auf. Ein Steuerbescheid ist kein Buch, kein Buchungsbeleg und kein Handelsbrief; er gehört zu den sonstigen Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (Nr. 5). Dafür nennt § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sechs Jahre.

Die Frist beginnt nicht mit dem Datum des Bescheids, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres (§ 147 Abs. 4 AO). Ein Bescheid aus dem Mai 2026 ist damit rechnerisch bis zum 31. Dezember 2032 aufzubewahren.

Die Frist, auf die es wirklich ankommt

Über jeder Löschregel steht § 147 Abs. 3 Satz 5 AO: „Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht."

Bei einem Steuerbescheid ist das keine Randbemerkung, sondern der Kern. Er ist genau das Dokument, an dem sich ablesen lässt, welcher Zeitraum wie festgesetzt wurde. Solange die Festsetzungsfrist nach § 169 AO für diesen Zeitraum läuft, bleibt er von Bedeutung — und Anlauf- und Ablaufhemmungen nach §§ 170, 171 AO verschieben ihren Lauf: eine begonnene Außenprüfung, ein Einspruch, eine Klage, Fahndungsermittlungen.

Der praktische Rat lautet deshalb: den Bescheid so lange behalten wie die Unterlagen des Jahres, über das er entscheidet — nicht kürzer, weil er nominell in die Sechsjahresgruppe fällt.

Wann ein Bescheid länger gebraucht wird, als seine Frist vermuten lässt

  • Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder ist in Teilen vorläufig — er kann geändert werden, solange der Vorbehalt besteht.
  • Ein Einspruch oder eine Klage ist anhängig. Bis zur Bestandskraft ist der Bescheid die Grundlage jedes Schriftsatzes.
  • Es ist ein Grundlagenbescheid, etwa eine gesonderte Feststellung, der auf Folgejahre oder auf andere Beteiligte durchschlägt.
  • Der Bescheid stellt einen Verlust fest, der in spätere Jahre wirkt. Dann wird er noch gebraucht, wenn seine eigene Frist längst abgelaufen wäre.
  • Eine Außenprüfung ist angeordnet oder läuft. Damit ist der Zeitraum offen, und mit ihm die Bedeutung des Bescheids.

Der Bescheid im Verhältnis zu seinen Unterlagen

UnterlageFristFundstelle
Steuerbescheid als sonstige Unterlage von Bedeutung für die Besteuerung6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 AO
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse des betroffenen Jahres10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AO
Buchungsbelege des betroffenen Jahres8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 AO
Verfahrensdokumentation zu den Systemen des betroffenen Jahresläuft nicht ab, solange die Frist der erfassten Unterlagen läuftGoBD Rz. 154
Handakten des Steuerberaters10 Jahre§ 66 StBerG

Im Umgang mit dem Bescheid

Trägt nicht: Den Bescheid nach sechs Jahren vernichten, während die Festsetzungsfrist für das Jahr noch läuft (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).

Trägt nicht: Nur den Bescheid archivieren und die Berechnungsgrundlagen früher aussortieren. Ohne die Unterlagen des Jahres ist der Bescheid nicht nachvollziehbar — die GoBD verlangen die Verfolgbarkeit vom Beleg bis zur Steuererklärung und zurück (Rz. 32, 33).

Trägt: Den Bescheid zur Jahresakte legen und mit der Frist der übrigen Unterlagen dieses Jahres behandeln. Das ist die einfachere Regel und die sicherere.

Trägt: Zugang und Bekanntgabe festhalten. Für Rechtsbehelfsfristen kommt es auf den Zeitpunkt an, nicht auf das Datum im Kopf des Bescheids; die Rechtsbehelfsbelehrung steht auf dem Bescheid selbst.

Wie lange die Festsetzungsfrist im konkreten Fall läuft, hängt von der Steuerart, vom Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und von möglichen Hemmungen ab. Das ist eine Einzelfallfrage für Ihre Kanzlei — und ein guter Grund, ein Löschdatum nicht automatisch aus dem Bescheiddatum abzuleiten.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, Abs. 3 Satz 1 und Satz 5, Abs. 4 AO — Unterlagengruppen, Fristen, Fristbeginn, Ablaufhemmung
  • § 169 AO sowie §§ 170, 171 AO — Festsetzungsfrist, Anlauf- und Ablaufhemmung
  • § 147a AO — Aufbewahrungspflicht bei hohen Überschusseinkünften
  • GoBD Rz. 32, 33 — progressive und retrograde Prüfbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist
  • GoBD Rz. 130, 136, 140, 154 — bildliche Erfassung, Organisationsanweisung, Vernichtung, Verfahrensdokumentation
  • § 66 StBerG — Handakten des Steuerberaters

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie lange muss ein Unternehmen Steuerbescheide aufbewahren?
Nominell sechs Jahre: Der Bescheid ist eine sonstige Unterlage von Bedeutung für die Besteuerung (§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 AO), gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres (§ 147 Abs. 4 AO). Die Frist läuft aber nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für das betroffene Jahr offen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).
Gilt das auch für Steuerbescheide von Privatpersonen?
Die Aufbewahrungspflichten des § 147 AO treffen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige, also den Betrieb. Für Privatpersonen gibt es keine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Steuerbescheide; eine Sonderregel enthält § 147a AO für Personen mit hohen Überschusseinkünften. Praktisch behält man den Bescheid, solange er noch Wirkung entfaltet — etwa als Nachweis gegenüber Banken oder Behörden.
Darf ich den Bescheid scannen und das Papier wegwerfen?
Nach der bildlichen Erfassung dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind (GoBD Rz. 140). Voraussetzung sind eine Organisationsanweisung (Rz. 136) und dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt (Rz. 130). Solange der Zugang eines Bescheids streitig werden kann, ist das Original das bessere Beweismittel.
Was ist mit einem Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung?
Solange der Vorbehalt besteht, kann der Steuerfall geändert werden — der Bescheid und die zugehörigen Unterlagen bleiben von Bedeutung im Sinne des § 147 Abs. 3 Satz 5 AO. Aussortiert wird deshalb frühestens, wenn der Zeitraum endgültig abgeschlossen ist.
Und die Unterlagen, auf denen der Bescheid beruht?
Die tragen ihre eigenen, meist längeren Fristen: zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen. Wer den Bescheid behält, aber die Grundlagen löscht, kann in einer Prüfung nichts mehr belegen.

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