Reisekosten in der Steuererklärung, obwohl der Arbeitgeber erstattet
Im Frühjahr kommt die Frage aus der Belegschaft in die Buchhaltung: „Kann ich die Dienstreisen trotzdem in meiner Steuererklärung ansetzen?" Die Antwort ist keine Meinungssache. Was der Betrieb steuerfrei erstattet hat, ist verbraucht. Übrig bleibt nur die Differenz — und die kann nur belegen, wer eine saubere Aufstellung bekommt.
Stand: 08. August 2026
Die Regel, die alles entscheidet
Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers sind steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG abziehbaren Beträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 16 EStG). Genau diese Steuerfreiheit ist der Grund, warum derselbe Aufwand nicht ein zweites Mal wirkt: Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).
Für die Verpflegung sagt das Gesetz es noch einmal ausdrücklich: Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer steuerfreie Verpflegungserstattung, ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 9 Abs. 4a Satz 11 EStG). Es gibt hier keine Kulanz und keinen Ermessensspielraum.
Daraus folgt die einzige Frage, die sich lohnt: Wie viel wurde tatsächlich erstattet, und wie viel wäre nach den amtlichen Sätzen möglich gewesen? Was dazwischen liegt, ist der Rest, um den es geht.
Was nach der Erstattung übrig bleibt
| Position | Steuerfrei erstattet | Bleibt für den Werbungskostenabzug | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Verpflegung Inland, voller Kalendertag | 28,00 € | nichts | § 9 Abs. 4a Sätze 3 und 11 EStG |
| Verpflegung Inland, nur teilweise erstattet | 14,00 € statt 28,00 € | 14,00 € | § 9 Abs. 4a Satz 11 EStG |
| Verpflegung, gar nicht erstattet | 0,00 € | die volle Pauschale des Tages | § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG |
| Fahrt mit dem eigenen Pkw, voll erstattet | 0,30 € je gefahrenem Kilometer | nichts | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, § 5 Abs. 2 BRKG |
| Fahrt mit dem eigenen Pkw, gekürzt erstattet | 0,20 € je Kilometer | 0,10 € je gefahrenem Kilometer | ebd. |
| Übernachtung | z. B. 20,00 € ohne Einzelnachweis | nur die tatsächlichen, nicht erstatteten Kosten | BMF vom 25.11.2020, Rz. 117 und 128 |
| Reisenebenkosten | nachgewiesene Beträge | nachgewiesene, nicht erstattete Beträge | BMF vom 25.11.2020, Rz. 129 |
Der Fall, den fast alle meinen
In der Praxis geht es selten um „gar nicht erstattet". Es geht um gekürzte Sätze. Ein Betrieb zahlt 0,20 Euro je Kilometer, weil das in der Reisekostenrichtlinie so steht. Zivilrechtlich ist das zulässig — was und wie viel erstattet wird, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, nicht aus dem Steuerrecht. Steuerlich bleibt dann die Differenz zum amtlichen Satz übrig.
Dasselbe gilt bei der Verpflegung. Wer 14 Euro Tagegeld für einen vollen Kalendertag zahlt, hat 14 Euro der Pauschale ausgeschöpft; die zweite Hälfte kann die Person selbst geltend machen. Wer 28 Euro zahlt, hat sie ganz ausgeschöpft.
Zwei Punkte gehen dabei regelmäßig unter. Erstens wirkt die Kürzung für gestellte Mahlzeiten auf beiden Seiten: Ist das Frühstück im Hotelpreis enthalten, sinkt die Pauschale um 20 Prozent der 24-Stunden-Pauschale, im Inland also um 5,60 Euro (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG; BMF vom 25.11.2020, Rz. 73). Damit sinkt auch der Betrag, der überhaupt übrig bleiben kann. Zweitens wirken Werbungskosten erst, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) — bei wenigen Reisetagen im Jahr bleibt rechnerisch oft nichts.
Vier Punkte, an denen die Rechnung kippt
Trägt nicht: Übernachtungspauschalen im Werbungskostenabzug. Die 20 Euro im Inland und die Auslandspauschbeträge gelten ausschließlich bei Arbeitgebererstattung; für den eigenen Abzug zählen nur die tatsächlichen Kosten (R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR; BMF vom 25.11.2020, Rz. 117 und 128).
Trägt nicht: Restaurantbelege für die Verpflegung sammeln. Verpflegungsmehraufwand ist ausschließlich pauschal ansetzbar, tatsächliche Verpflegungskosten sind nie abziehbar (§ 9 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG). Der Beleg hilft dort nicht.
Trägt nicht: Die Dreimonatsfrist übersehen. Nach drei Monaten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte entfällt der Ansatz der Verpflegungspauschalen; weiter gezahlte Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG; BMF vom 25.11.2020, Rz. 59).
Trägt: Die Differenz zwischen amtlichem Satz und tatsächlicher Erstattung, Reise für Reise nachvollziehbar aufgestellt. Das ist der Teil, der trägt.
Was der Betrieb dafür liefern können sollte
- Je Reise: Datum, Ziel, betrieblicher Anlass sowie Beginn und Ende der Abwesenheit — ohne die Zeiten lässt sich keine Pauschale zuordnen.
- Welche Mahlzeiten gestellt oder vom Betrieb veranlasst wurden, mit Angabe der Art (Frühstück, Mittag-, Abendessen).
- Die erstatteten Beträge getrennt nach Verpflegung, Fahrtkosten, Übernachtung und Nebenkosten — eine Summe „Reisekosten" macht die Differenzrechnung unmöglich.
- Bei Auslandsreisen den Ort, nicht nur das Land: Die Pauschbeträge gelten ortsbezogen (BMF vom 5.12.2025).
- Den Hinweis, dass die Belege im Betrieb aufbewahrt werden und für Rückfragen greifbar bleiben.
Ob und in welcher Höhe sich ein Werbungskostenabzug im Einzelfall auswirkt, hängt von der persönlichen Veranlagung ab. Der Betrieb liefert die Zahlen, nicht die Beurteilung — und sollte auch keine abgeben.
- Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- § 3 Nr. 16 EStG — Steuerfreiheit der Reisekostenerstattung, soweit abziehbar
- § 3c Abs. 1 EStG — kein Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
- § 9 Abs. 4a Sätze 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 11 EStG — Pauschalen, Dreimonatsfrist, Kürzung, Ausschluss des Doppelabzugs
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 4a EStG, § 5 Abs. 2 BRKG — Entfernungspauschale und Kilometersatz; § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG — Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 59, 73, 117, 128 und 129; R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR
- BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Auslandspauschbeträge ab 1.1.2026
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Der Arbeitgeber hat die volle Pauschale gezahlt. Geht daneben noch etwas?
- Für die Verpflegung nicht. § 9 Abs. 4a Satz 11 EStG schließt den zusätzlichen Werbungskostenabzug aus, sobald steuerfreie Verpflegungserstattung geflossen ist. Für Fahrtkosten, Übernachtung und Nebenkosten gilt dieselbe Logik über § 3c Abs. 1 EStG: Was steuerfrei ersetzt wurde, ist verbraucht.
- Wir erstatten nur 0,20 Euro je Kilometer. Machen wir etwas falsch?
- Nein. Die Sätze begrenzen nur, bis zu welcher Höhe eine Erstattung steuerfrei bleibt (§ 3 Nr. 16 EStG). Ob und wie viel erstattet wird, ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Grundlage. Die Differenz von 0,10 Euro je gefahrenem Kilometer kann die betroffene Person selbst geltend machen.
- Müssen wir eine Bescheinigung über die erstatteten Reisekosten ausstellen?
- Eine gesonderte Bescheinigung ist nicht die übliche Form. Praktisch gefragt wird eine Aufstellung der abgerechneten Reisen mit Zeiten, gestellten Mahlzeiten und erstatteten Beträgen je Kostenart. Wer die Reisekostenabrechnung ohnehin sauber führt, kann sie ohne Zusatzaufwand ausgeben.
- Zählt der Weg ins Büro auch als Dienstreise?
- Nein. Der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte fällt unter die Entfernungspauschale — seit dem 1. Januar 2026 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, im Jahr auf 4.500 Euro gedeckelt, mit Ausnahme für den eigenen oder überlassenen Kraftwagen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Eine falsch bestimmte erste Tätigkeitsstätte betrifft ganze Gruppen gleichzeitig und ist ein typischer Prüfungsschwerpunkt.
- Was ist, wenn wir mehr erstattet haben als den amtlichen Satz?
- Dann ist der übersteigende Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn und gehört in die Lohnabrechnung. Für den Werbungskostenabzug bleibt nichts übrig, weil der amtliche Satz bereits ausgeschöpft ist.
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