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Spesensätze 2026 im Überblick

Es gibt nicht „den" Spesensatz. Es gibt sechs verschiedene Sätze aus drei verschiedenen Quellen, und einige davon darf nicht jeder anwenden. Diese Seite stellt sie nebeneinander — mit der Angabe, für wen der jeweilige Satz gilt.

Stand: 08. August 2026

Drei Quellen, zwei Richtungen

Die Verpflegungspauschalen stehen im Gesetz selbst (§ 9 Abs. 4a EStG). Die Kilometersätze stammen aus dem Bundesreisekostengesetz, auf das das Einkommensteuergesetz verweist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG). Die Auslandspauschbeträge und die Übernachtungspauschalen kommen aus BMF-Schreiben und werden jährlich neu bekannt gemacht.

Wichtiger als die Quelle ist die Richtung. Manche Sätze wirken in beide Richtungen: Der Arbeitgeber kann bis zu ihrer Höhe steuerfrei erstatten, und wer nichts erstattet bekommt, kann sie selbst ansetzen. Andere Sätze gelten ausschließlich für die Arbeitgebererstattung. Wer das verwechselt, rechnet Beträge an, die es für seinen Fall nicht gibt.

Die Sätze 2026 und ihr Anwendungsbereich

SatzHöhe 2026AnwendbarFundstelle
Verpflegung Inland, 24 Stunden Abwesenheit28,00 €Arbeitgebererstattung und eigener Abzug§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG
Verpflegung Inland, An- und Abreisetag sowie über 8 Stunden14,00 €Arbeitgebererstattung und eigener Abzug§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 und 3 EStG
Kürzung Frühstück / Mittag- / Abendessen5,60 € / 11,20 € / 11,20 €zwingend, sobald eine Mahlzeit gestellt wirdBMF vom 25.11.2020, Rz. 73
Fahrt mit dem Kraftwagen0,30 € je gefahrenem KilometerArbeitgebererstattung und eigener Abzug§ 5 Abs. 2 BRKG
Fahrt mit anderem motorbetriebenem Fahrzeug0,20 € je gefahrenem KilometerArbeitgebererstattung und eigener Abzug§ 5 Abs. 1 BRKG
Übernachtung Inland ohne Einzelnachweis20,00 €nur ArbeitgebererstattungBMF vom 25.11.2020, Rz. 128; R 9.7 Abs. 3 LStR
Übernachtung Ausland ohne Einzelnachweisorts- und länderabhängig, z. B. Österreich 117,00 €nur ArbeitgebererstattungBMF vom 5.12.2025
Amtlicher Sachbezugswert Frühstück / Mittag- bzw. Abendessen2,37 € / 4,57 €Bewertung gestellter üblicher MahlzeitenBMF vom 29.12.2025; § 2 SvEV

Die Zeile, die am häufigsten falsch gelesen wird

Die Übernachtungspauschalen sind ausschließlich in Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den eigenen Abzug zählen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten (R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR; BMF vom 25.11.2020, Rz. 117 und 128). Das gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug: Selbständige und Unternehmerinnen können weder die 20 Euro im Inland noch die Auslandspauschbeträge für sich selbst ansetzen (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR; BMF vom 5.12.2025).

Bei der Verpflegung ist es umgekehrt eindeutig: Verpflegungsmehraufwand ist ausschließlich pauschal ansetzbar, tatsächliche Verpflegungskosten sind nie abziehbar (§ 9 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG). Dort gibt es keine Alternative zum Satz — und deshalb auch nichts zu belegen.

Ebenfalls oft vertauscht: der Kürzungsbetrag und der amtliche Sachbezugswert. Der Kürzungsbetrag von 5,60 Euro mindert die Verpflegungspauschale, wenn der Arbeitgeber ein Frühstück veranlasst hat. Der Sachbezugswert von 2,37 Euro bewertet eine gestellte übliche Mahlzeit, wenn deren Preis 60 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Zwei Zahlen, zwei Zwecke, ein Frühstück.

Was sich jährlich ändert — und was nicht

  • Die Inlandssätze für Verpflegung stehen im Gesetzeswortlaut und sind für 2026 unverändert: 28 und 14 Euro. Die im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Anhebung auf 32 und 16 Euro ist nicht in Kraft getreten.
  • Die Kilometersätze nach § 5 BRKG sind seit Jahren unverändert; zum 1. Januar 2026 hat sich daran nichts geändert.
  • Die Auslandspauschbeträge werden jährlich neu festgesetzt — zuletzt mit BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025 mit Wirkung ab 1. Januar 2026. Werte aus Vorjahrestabellen sind unbrauchbar.
  • Die amtlichen Sachbezugswerte ändern sich jährlich mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung; für 2026 gelten 2,37 Euro und 4,57 Euro.
  • Geändert hat sich der Arbeitsweg: Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem ersten vollen Entfernungskilometer, gedeckelt auf 4.500 Euro im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Das ist kein Reisekostensatz.

Vier Anwendungsfehler mit harter Rechtsfolge

Trägt nicht: Den Auslandssatz nach Land statt nach Ort ansetzen. Die Pauschbeträge gelten ortsbezogen: London liegt 2026 bei 66 Euro für den vollen Tag, das Vereinigte Königreich im Übrigen bei 52 Euro (BMF vom 5.12.2025).

Trägt nicht: Die Kürzung von der Tagespauschale statt von der 24-Stunden-Pauschale berechnen. Bezugsgröße ist immer die volle Tagespauschale, auch am An- oder Abreisetag mit 14 Euro (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).

Trägt nicht: Nach Ablauf der Dreimonatsfrist weiter Verpflegungspauschalen zahlen. Diese Beträge sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG; BMF vom 25.11.2020, Rz. 59).

Trägt: Den Satz am Tag der Reise festhalten und mit Ort, Zeiten und gestellten Mahlzeiten dokumentieren. Dann trägt die Abrechnung auch drei Jahre später noch.

Für die Länder ohne eigenen Eintrag gilt der Satz für Luxemburg; für Übersee- und Außengebiete ohne Eintrag der Satz des Mutterlands (BMF vom 5.12.2025). Maßgebend ist der Ort, den die reisende Person vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG).

Was Benvero dabei nicht tut
  • Benvero ist Software und führt selbst keine Zahlungen aus.
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 9 Abs. 4a Sätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 EStG — Verpflegungspauschalen, Auslandssätze, Dreimonatsfrist, Kürzung
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 4a EStG, § 5 Abs. 1 und 2 BRKG — Entfernungspauschale und Kilometersätze; § 3 Nr. 16 EStG
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228, Rz. 59, 73, 117 und 128; R 9.7 Abs. 2 und 3 LStR; R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR
  • BMF-Schreiben vom 5.12.2025, GZ IV C 5 - S 2353/00094/007/012 — Auslandspauschbeträge ab 1.1.2026
  • BMF-Schreiben vom 29.12.2025, GZ IV C 5 - S 2334/00088/007/013, § 2 SvEV — Sachbezugswerte 2026; § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Spesensätze 2026 im Inland?
28 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit, 14 Euro am An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise sowie bei eintägiger Abwesenheit von mehr als acht Stunden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Gestellte Mahlzeiten kürzen diese Beträge um 5,60 beziehungsweise 11,20 Euro.
Sind die Sätze 2026 gestiegen?
Bei Verpflegung und Kilometergeld nicht. Neu festgesetzt wurden zum 1. Januar 2026 die Auslandspauschbeträge (BMF vom 5.12.2025) und die amtlichen Sachbezugswerte. Geändert hat sich außerdem die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg — sie gehört aber nicht zu den Reisekosten.
Darf ein Betrieb höhere Sätze zahlen?
Ja. Steuerfrei bleibt die Erstattung nur, soweit sie die nach § 9 EStG abziehbaren Beträge nicht übersteigt (§ 3 Nr. 16 EStG). Der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und gehört in die Lohnabrechnung.
Gilt die 20-Euro-Übernachtungspauschale auch für die Inhaberin selbst?
Nein. Die Übernachtungspauschbeträge sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattung anwendbar; für den Betriebsausgabenabzug zählen nur die tatsächlichen Kosten (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR; BMF vom 5.12.2025).
Welcher Satz gilt bei einer eintägigen Auslandsreise?
Maßgebend ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland (BMF vom 5.12.2025). Bei Abreise aus dem Ausland ins Inland oder umgekehrt gilt ebenfalls der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes.

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