Zum Inhalt springenZum Inhalt springen

Leistung im alten Jahr, Rechnung im neuen

Die Wartung war im Dezember, die Rechnung kam im Januar: Welches Jahr trägt den Aufwand? Die Antwort steht nicht im Buchhaltungsprogramm, sondern auf dem Beleg — in einem Feld, das viele Belege gar nicht führen.

Stand: 08. August 2026

Zwei Daten, zwei Bedeutungen

Eine Rechnung trägt beides: das Ausstellungsdatum (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) und den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Nr. 6). Dass der Gesetzgeber zwei getrennte Pflichtangaben vorsieht, ist der eigentliche Hinweis: Es sind zwei verschiedene Sachverhalte, und für die Zuordnung eines Vorgangs zu einem Zeitraum zählt der zweite.

Das Ausstellungsdatum steuert anderes — unter anderem den Beginn der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, die mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Wer nach dem Rechnungsdatum sortiert, sortiert also nach der Frist, nicht nach der Periode.

Ob aus einer Leistung im alten Jahr eine Abgrenzung folgt und in welcher Form, hängt an der Gewinnermittlungsart und am Einzelfall. Diese Entscheidung trifft die Kanzlei, die den Abschluss erstellt. Was der Betrieb dafür liefern muss, ist dagegen unstrittig: die Angabe, wann geleistet wurde.

Welches Datum wofür zählt

Datum am VorgangWofür es maßgeblich istFundstelle
Ausstellungsdatum der RechnungPflichtangabe; Beginn der achtjährigen Aufbewahrungsfrist für Rechnungen§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen LeistungZuordnung des Vorgangs zum Zeitraum§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG
EingangsdatumStart der Zehn-Tage-Marke für die Erfassung in den GrundaufzeichnungenGoBD Rz. 47
Zahlungsdatumbelegt die Zahlung, nicht die LeistungGoBD Rz. 61 — Belegfunktion
BuchungsdatumAbstand zwischen Erfassung und Buchung, Grenze ist der Ablauf des FolgemonatsGoBD Rz. 52

Die Lücke, die die Kleinbetragsrechnung reißt

Bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro brutto genügen vier Angaben: vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe samt Steuersatz (§ 33 UStDV). Der gesonderte Ausweis des Leistungszeitpunkts entfällt ausdrücklich — bei genau den Belegen, die am Jahreswechsel in Mengen anfallen.

Das ist kein Fehler des Belegs, sondern eine Erleichterung mit einer Nebenwirkung. Praktisch heißt es: Bei Kleinbeträgen dokumentieren Sie den Leistungszeitraum am Vorgang, statt ihn auf den Beleg zu schreiben. Nachträgliche Ergänzungen auf dem Beleg sind der falsche Weg — für die Bewirtungsrechnung sagt das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 in Rn. 7 ausdrücklich, dass handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel nicht genügen, während ein aufgedruckter Verweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" ausreicht.

Was der Betrieb zum Jahreswechsel liefern muss

  • Einen festen Stichtag, bis zu dem Belege des alten Jahres eingereicht sind — und die Ansage, dass danach Eingereichtes gesondert gemeldet wird.
  • Eine Liste der Leistungen, die im alten Jahr erbracht, aber noch nicht abgerechnet wurden: Wartungen, Beratungen, Lieferungen kurz vor dem Stichtag.
  • Kartenabrechnungen, deren Zeitraum über den Jahreswechsel läuft, aufgeschlüsselt nach den Leistungsdaten der einzelnen Positionen — nicht als ein Vorgang eines Monats.
  • Anzahlungen und Vorauszahlungen als solche gekennzeichnet, damit sie nicht als Aufwand des alten Jahres durchlaufen.
  • Eigenbelege des alten Jahres zeitnah, nicht im Februar. Je später sie entstehen, desto schwächer wird der Nachweis des Anlasses.
  • Reisen über den Jahreswechsel mit Datum je Reisetag, damit Tage und Belege dem richtigen Zeitraum zufallen.

Was am Jahreswechsel trägt und was nicht

Trägt nicht: Die Periode nach dem Rechnungsdatum bestimmen. Es ist eine eigene Pflichtangabe neben dem Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 UStG) und beantwortet eine andere Frage.

Trägt nicht: Dezemberbelege erst mit dem Buchungslauf im Frühjahr erfassen. Geht der Abstand zwischen Erfassung und Buchung über den Ablauf des folgenden Monats hinaus, ist die Ordnungsmäßigkeit nur erfüllt, wenn die Vorfälle vorher fortlaufend richtig und vollständig in Grundaufzeichnungen erfasst wurden (GoBD Rz. 52).

Trägt nicht: Eine Kartenabrechnung mit Zeitraum über den Jahreswechsel als einen Vorgang behandeln. Jede Position trägt ihr eigenes Leistungsdatum; die Abrechnung ist der Zahlungsnachweis, nicht der Leistungsnachweis.

Trägt: Periodenweise buchen statt laufend — zulässig, wenn vorher zeitnah erfasst wurde: Kasse täglich, unbare Vorfälle innerhalb von zehn Tagen, Vollständigkeit gesichert und zeitnah kontiert (GoBD Rz. 50).

Trägt: Bei fehlendem Leistungszeitpunkt auf einem Kleinbeleg den Zeitraum am Vorgang dokumentieren und die Herkunft der Angabe festhalten, statt den Beleg zu ergänzen.

Ob ein Vorgang eine Abgrenzung auslöst, in welchem Umfang und in welcher Form, hängt an der Gewinnermittlungsart und am Einzelfall. Das entscheidet die Kanzlei, die Ihren Abschluss erstellt. Diese Seite beschreibt, welche Angaben sie dafür braucht und wann.

Was Benvero dabei nicht tut
  • Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
Fundstellen
  • § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 UStG — Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • § 33 UStDV — Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro ohne gesonderten Leistungszeitpunkt
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025, GZ IV C 6 - S 2145/00026/005/033, Rn. 7 — Leistungszeitpunkt auf der Bewirtungsrechnung
  • GoBD Rz. 47, 50, 52 — zeitgerechte Erfassung, periodenweise Buchung, Grenze des Folgemonats
  • § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG und § 147 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AO — acht Jahre ab Schluss des Kalenderjahres
  • § 147 Abs. 3 Satz 5 AO — kein Fristablauf, solange die Festsetzungsfrist läuft

Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Die Leistung war im Dezember, die Rechnung kam im Januar — welches Jahr?
Maßgeblich für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zeitpunkt der Rechnung; deshalb ist er eine eigene Pflichtangabe (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Ob daraus im Abschluss eine Abgrenzung folgt, hängt an der Gewinnermittlungsart — die Angabe muss aber in jedem Fall am Vorgang stehen, damit die Frage überhaupt beantwortet werden kann.
Auf dem Beleg steht kein Leistungsdatum. Darf ich es ergänzen?
Bis 250 Euro brutto verlangt § 33 UStDV den gesonderten Ausweis des Leistungszeitpunkts nicht — der Beleg ist deshalb nicht fehlerhaft. Dokumentieren Sie den Zeitraum am Vorgang statt auf dem Papier. Für Bewirtungsrechnungen ist die Grenze ausdrücklich gezogen: Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel genügen nicht (BMF vom 19.11.2025, Rn. 7).
Darf ich Dezemberbelege im Februar nachbuchen?
Buchen und Erfassen sind zwei Schritte. Die Erfassung in den Grundaufzeichnungen soll bei unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen erfolgen (GoBD Rz. 47); periodenweises Buchen bleibt danach zulässig (Rz. 50). Wächst der Abstand über den Ablauf des Folgemonats hinaus, trägt die Buchführung nur, wenn vorher vollständig erfasst wurde (Rz. 52).
Wie lange muss ich die Belege des alten Jahres aufbewahren?
Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO), Rechnungen ebenfalls acht Jahre (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG), jeweils ab dem Schluss des Kalenderjahres (§ 147 Abs. 4 AO). Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).

Belege rein. Buchungen raus.

Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.