GoBD-Zertifizierung: warum es sie nicht gibt
Wer nach einer GoBD-Zertifizierung sucht, sucht nach etwas, das es nicht gibt. Die GoBD sagen das in drei Randziffern selbst — und erklären dabei nebenbei, woran Ordnungsmäßigkeit tatsächlich hängt.
Stand: 07. August 2026
Die drei Randziffern, die das Thema erledigen
Rz. 179 stellt fest, dass die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung der DV-Systeme „keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzbehörde zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software" zulässt. Releasewechsel, Updates, die Vergabe von Zugriffsrechten und die Parametrisierung wirken auf die Ordnungsmäßigkeit ein — und alle vier liegen beim Anwender.
Rz. 180 wird deutlicher: „Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung — und damit zur Ordnungsmäßigkeit DV-gestützter Buchführungssysteme —" werden weder im Rahmen einer Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt. Es gibt also keine Stelle in der Finanzverwaltung, die ein solches Papier ausstellen könnte.
Rz. 181 räumt Testaten Dritter einen begrenzten Platz ein: Sie können bei der Auswahl eines Softwareprodukts als Entscheidungskriterium dienen, entfalten „jedoch gegenüber der Finanzbehörde keine Bindungswirkung".
Ordnungsmäßigkeit ist keine Produkteigenschaft
Der tragende Gedanke steckt in Rz. 179: Ob eine Buchführung ordnungsmäßig ist, entscheidet sich am Verfahren im Betrieb, nicht am Programm im Regal. Dasselbe Produkt kann in einem Unternehmen sauber laufen und im nächsten nicht — weil Rechte anders vergeben, Stammdaten anders gepflegt und Belege anders erfasst werden.
Daraus folgt eine unbequeme, aber nützliche Erkenntnis: Kein Hersteller kann Ihnen die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchführung zusagen. Er kann beschreiben, welche Anforderungen sein Produkt unterstützt, und er kann Ihnen Bausteine für Ihre eigene Verfahrensdokumentation liefern. Die Pflicht selbst bleibt beim Steuerpflichtigen (GoBD Rz. 151).
Wer was zusichern kann
| Ebene | Fundstelle |
|---|---|
| Allgemeingültige Konformitätsaussagen der Finanzbehörde zu Hard- und Software sind ausgeschlossen | GoBD Rz. 179 |
| Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit werden nicht erteilt | GoBD Rz. 180 |
| Testate Dritter sind Entscheidungshilfe, aber ohne Bindungswirkung | GoBD Rz. 181 |
| Die Verfahrensdokumentation schuldet der Steuerpflichtige | GoBD Rz. 151 |
| Programmidentität ist über die gesamte Aufbewahrungsfrist nachzuweisen | GoBD Rz. 154 |
Was ein privates Testat wirklich aussagt
Neben der Finanzverwaltung gibt es private Prüfungen. Die bekannteste ist die Softwarebescheinigung nach IDW PS 880, der Prüfungsstandard für die Prüfung von Softwareprodukten. Sie ist zulässig und aussagekräftig — nur eben anders, als Werbung sie oft darstellt.
Bescheinigt wird, dass ein Produkt bei sachgerechter Anwendung eine ordnungsmäßige Buchführung ermöglicht. Nicht bescheinigt wird, dass sie in Ihrem Haus vorliegt. Zwischen „ermöglicht" und „liegt vor" steht Ihr eigenes Verfahren: Rechtekonzept, Datenqualität, Erfassungsdisziplin, Dokumentation.
Wenn ein Anbieter mit einer solchen Bescheinigung wirbt, gehören Prüfer, Datum und der geprüfte Versionsstand dazu. Ohne diese drei Angaben ist die Aussage nicht nachprüfbar — und ein Testat, dessen Versionsstand Jahre zurückliegt, sagt über das heute eingesetzte Release wenig.
Aussagen, die Sie in einem Angebot prüfen sollten
Trägt nicht: Ein Siegel, das eine amtliche Anerkennung nahelegt. Eine Behörde, die es ausstellen könnte, existiert nicht (GoBD Rz. 179, 180).
Trägt nicht: Die Zusage, mit diesem Produkt sei Ihre Buchführung in Ordnung. Das hängt an Ihrem Verfahren, nicht am Programm.
Trägt nicht: Die Behauptung, ein Testat schütze vor Beanstandungen in der Außenprüfung. Rz. 181 verneint jede Bindungswirkung gegenüber der Finanzbehörde.
Trägt: Die Aussage, dass ein Produkt die Anforderungen der GoBD unterstützt — belegt an Festschreibung, Änderungsprotokoll, Zugriffskonzept und Exportfähigkeit.
Trägt: Der Hinweis auf eine Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 mit Prüfer, Datum und geprüftem Versionsstand, sofern eine solche tatsächlich vorliegt.
Fünf Fragen, die weiterführen als die Suche nach einem Siegel
- Lässt sich ein festgeschriebener Beleg nachträglich noch ändern oder löschen — und wenn ja, von wem?
- Wird jede Änderung mit Verursacher, Zeitpunkt und altem Wert protokolliert, und ist dieses Protokoll selbst gegen Änderungen geschützt?
- Bleibt die Verknüpfung zwischen Beleg und Buchung in beide Richtungen nachvollziehbar (GoBD Rz. 63, 64)?
- Lassen sich die aufbewahrungspflichtigen Daten samt Struktur- und Herkunftsinformationen exportieren, ohne dass die Finanzbehörde Fremdsoftware installieren muss (GoBD Rz. 176)?
- Liefert der Anbieter eine Beschreibung seines Verfahrens, die Sie in Ihre eigene Verfahrensdokumentation übernehmen können?
Für Benvero liegt keine Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 und kein Testat vor. Diese Seite gibt wieder, wie die GoBD die Frage selbst beantworten; die Beurteilung Ihres Verfahrens bleibt Sache Ihrer Kanzlei.
- Dieser Beitrag ist eine Recherchezusammenfassung und keine Steuerberatung.
- GoBD Rz. 179 — keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzbehörde zur Konformität von Hard- und Software
- GoBD Rz. 180 — keine Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
- GoBD Rz. 181 — Testate Dritter ohne Bindungswirkung gegenüber der Finanzbehörde
- GoBD Rz. 151, 154 — Verfahrensdokumentation und Nachweis der Programmidentität
- BMF-Schreiben vom 28.11.2019, GZ IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, BStBl 2019 I S. 1269 (GoBD), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088
- IDW PS 880 — Die Prüfung von Softwareprodukten
Recherchestand, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Kanzlei.
Häufige Fragen
- Gibt es eine amtliche GoBD-Zertifizierung?
- Nein. GoBD Rz. 180 schließt Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ausdrücklich aus — weder in der Außenprüfung noch über eine verbindliche Auskunft werden sie erteilt. Rz. 179 begründet das damit, dass Konformität von Parametrisierung, Rechtevergabe und Datenqualität beim Anwender abhängt.
- Was ist dann IDW PS 880 wert?
- IDW PS 880 ist der Prüfungsstandard für Softwareprodukte. Eine solche Bescheinigung sagt aus, dass das geprüfte Produkt bei sachgerechter Anwendung eine ordnungsmäßige Buchführung ermöglicht. Sie ersetzt weder Ihre Verfahrensdokumentation noch die Beurteilung durch die Finanzbehörde, die nach GoBD Rz. 181 nicht gebunden ist.
- Darf ein Anbieter überhaupt mit den GoBD werben?
- Ja, wenn er beschreibt, welche Anforderungen sein Produkt unterstützt, und diese Aussagen belegt — etwa Festschreibung, Änderungsprotokoll, Zugriffsbeschränkungen und Datenexport. Unzulässig wird es, sobald die Werbung eine behördliche Anerkennung oder eine Zusage über Ihre Buchführung suggeriert.
- Kann eine Software mir die Verfahrensdokumentation abnehmen?
- Nein. GoBD Rz. 151 adressiert den Steuerpflichtigen: Für jedes eingesetzte DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Ein Anbieter kann Bausteine liefern, etwa eine Beschreibung seiner Verarbeitungsschritte; zusammenstellen, aktuell halten und verantworten müssen Sie sie selbst.
Belege rein. Buchungen raus.
Basic ist dauerhaft kostenlos — ohne Zahlungsdaten, ohne Kündigungsfrist.
- GoBD-konform: was der Begriff bedeutet und was er nicht bedeutetGoBD-konform ist eine Eigenschaft Ihres Verfahrens, nicht ein Siegel auf einer Software. Was die GoBD dazu selbst sagen und was in Ihrer Hand bleibt.
- Verfahrensdokumentation nach GoBD: Aufbau und UmfangDie GoBD verlangen für jedes DV-System eine Verfahrensdokumentation. Aufbau nach Rz. 153, Nachweis der Programmidentität und der Umgang mit Lücken.
- GoBD und Software: was ein Programm leisten kannSoftware kann Festschreibung, Protokoll und Export liefern. Rechtevergabe, Datenqualität und Verfahrensdokumentation bleiben beim Anwender. Die Trennlinie.